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§ 882 Verfahren nach dem Urteil - Digitale Gesetze
Zivilprozessordnung (ZPO)
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Buch 3 Rechtsmittel
Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens
Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess
Buch 6 Weitere besondere Verfahren
Buch 7 Mahnverfahren
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Titel 3 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Titel 4 Verteilungsverfahren
§ 872 Voraussetzungen
§ 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts
§ 874 Teilungsplan
§ 875 Terminsbestimmung
§ 876 Termin zur Erklärung und Ausführung
§ 877 Säumnisfolgen
§ 878 Widerspruchsklage
§ 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
§ 880 Inhalt des Urteils
§ 881 Versäumnisurteil
§ 882 Verfahren nach dem Urteil
Titel 5 Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen
Titel 6 Schuldnerverzeichnis
Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
Abschnitt 4 Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung
Abschnitt 6 Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung
Buch 9 (weggefallen)
Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Inhaltsverzeichnis
Buch 8: Zwangsvollstreckung
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Titel 4: Verteilungsverfahren
§ 882 Verfahren nach dem Urteil
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.