Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
§ 872 Voraussetzungen
Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.