Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
§ 528 Bindung an die Berufungsanträge - Digitale Gesetze
§ 528 Bindung an die Berufungsanträge
Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.