Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
§ 517 Berufungsfrist - Digitale Gesetze
§ 517 Berufungsfrist
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.