Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
§ 510 Erklärung über Urkunden - Digitale Gesetze
§ 510 Erklärung über Urkunden
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.