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§ 338 Einspruch - Digitale Gesetze
Zivilprozessordnung (ZPO)
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1 Verfahren bis zum Urteil
Titel 2 Urteil
Titel 3 Versäumnisurteil
§ 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger
§ 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten
§ 331a Entscheidung nach Aktenlage
§ 332 Begriff des Verhandlungstermins
§ 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei
§ 334 Unvollständiges Verhandeln
§ 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
§ 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung
§ 337 Vertagung von Amts wegen
§ 338 Einspruch
§ 339 Einspruchsfrist
§ 340 Einspruchsschrift
§ 340a Zustellung der Einspruchsschrift
§ 341 Einspruchsprüfung
§ 341a Einspruchstermin
§ 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs
§ 343 Entscheidung nach Einspruch
§ 344 Versäumniskosten
§ 345 Zweites Versäumnisurteil
§ 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
§ 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
Titel 4 Verfahren vor dem Einzelrichter
Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Titel 6 Beweis durch Augenschein
Titel 7 Zeugenbeweis
Titel 8 Beweis durch Sachverständige
Titel 9 Beweis durch Urkunden
Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung
Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
Titel 12 Selbständiges Beweisverfahren
Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten
Buch 3 Rechtsmittel
Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens
Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess
Buch 6 Weitere besondere Verfahren
Buch 7 Mahnverfahren
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Buch 9 (weggefallen)
Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Inhaltsverzeichnis
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug
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Titel 3: Versäumnisurteil
§ 338 Einspruch
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.