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§ 8 Hemmung von Fristen - Digitale Gesetze
Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausbildung zum zertifizierten Mediator
§ 3 Fortbildung des zertifizierten Mediators
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen
§ 6 Gleichwertige im Ausland erworbene Qualifikation
§ 7 Übergangsbestimmungen
§ 8 Hemmung von Fristen
Anlage (zu § 2 Absatz 3) Inhalte des Ausbildungslehrgangs
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Hemmung von Fristen
War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.