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§ 11a - Digitale Gesetze
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
I. Die Approbation als Zahnarzt
II. Eingliederung der Dentisten
III. Sonderbestimmungen
IV. Zuständigkeiten
V. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
II.: Eingliederung der Dentisten
§ 11a
Die §§ 8 bis 11 sind nur noch auf Anträge von Personen anwendbar, die alle in diesen Vorschriften vorgesehenen besonderen Voraussetzungen für eine Erteilung der Approbation als Zahnarzt am 27. Januar 1980 erfüllt hatten.