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Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
I. Die Approbation als Zahnarzt
II. Eingliederung der Dentisten
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 11a
III. Sonderbestimmungen
IV. Zuständigkeiten
V. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
II.: Eingliederung der Dentisten
§ 11
Die Approbation als Zahnarzt darf in den Fällen der §§ 8 bis 10 nur erteilt werden, wenn der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegt.
§ 11 - Digitale Gesetze