Bei der postalischen Gebäude- und Wohnungsstichprobe in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden werden zum Stichtag 5. Dezember 2001 folgende Merkmale erhoben:
1.
als Erhebungsmerkmale:
a)
für das Gebäude:
aa)
Gemeinde,
bb)
Art des Gebäudes (Wohngebäude, Wohnheim, bewohnte Unterkunft, sonstiges Gebäude mit Wohnraum),
cc)
Zahl der Wohnungen im Gebäude,
dd)
Zahl der leerstehenden Wohnungen;
b)
für jede Wohnung des Gebäudes:
aa)
leerstehende Wohnung,
bb)
gewerbliche Nutzung, Nutzung als Ferien- oder Freizeitwohnung,
cc)
Nutzung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen,