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Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus (ZensTeG)
§ 1 Anordnung von Testerhebungen und -verfahren
§ 2 Testerhebung zur Prüfung von Mehrfachmeldungen in Melderegistern
§ 3 Mehrfachfalluntersuchung durch die statistischen Ämter
§ 4 Testerhebung zur Untersuchung von Über- und Untererfassungen in Melderegistern bei Meldebehörden und Personen in ausgewählten Gemeinden und Gebäuden
§ 5 Unterstichprobe für Verfahrenstests und methodische Untersuchungen
§ 6 Zusatzerhebungen bei Meldebehörden in ausgewählten Gemeinden
§ 7 Postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe
§ 8 Testerhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit
§ 9 Zusatzerhebung bei Personen in ausgewählten Gemeinden
§ 10 Zusammenführung von Datensätzen aus den verschiedenen Erhebungen der Unterstichprobe durch die statistischen Ämter der Länder
§ 11 Anschriftenübermittlung
§ 12 Erhebungsbeauftragte
§ 13 Auskunftspflicht
§ 14 Art der Auskunftserteilung beim Einsatz von Erhebungsbeauftragten
§ 15 Löschung
§ 16 Zuständigkeiten
§ 17 Aufbau einer Organisationsdatei
§ 16 Zuständigkeiten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 16 Zuständigkeiten
(1) Die Erhebungen nach § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und 4, §§ 6, 7 und 9 werden von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt.
(2) Die Erhebung nach § 8 wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.