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§ 4 Schutz des Vertrauensmannes - Digitale Gesetze
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (ZDVG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Rechtsstellung des Vertrauensmannes
§ 4 Schutz des Vertrauensmannes
§ 5 Schweigepflicht
§ 6 Unfallschutz
§ 7 Amtszeit
§ 8 Niederlegung des Amtes
§ 9 Abberufung des Vertrauensmannes
§ 10 Eintritt des Stellvertreters
§ 11 Versetzung des Vertrauensmannes
§ 12 Beschwerderecht
§ 13 Beschwerden gegen den Vertrauensmann
Abschnitt 3 Beteiligung des Vertrauensmannes
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Rechtsstellung des Vertrauensmannes
§ 4 Schutz des Vertrauensmannes
Der Vertrauensmann darf in der Ausübung seiner Befugnisse nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.