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§ 4 Schutz des Vertrauensmannes - Digitale Gesetze
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (ZDVG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Rechtsstellung des Vertrauensmannes
Abschnitt 3 Beteiligung des Vertrauensmannes
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Rechtsstellung des Vertrauensmannes
§ 4 Schutz des Vertrauensmannes
Der Vertrauensmann darf in der Ausübung seiner Befugnisse nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.