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§ 12 Beschwerderecht - Digitale Gesetze
Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (ZDVG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Rechtsstellung des Vertrauensmannes
Abschnitt 3 Beteiligung des Vertrauensmannes
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Rechtsstellung des Vertrauensmannes
§ 12 Beschwerderecht
Der Vertrauensmann kann sich entsprechend § 41 des Zivildienstgesetzes auch dann beschweren, wenn er glaubt, in der Ausübung seiner Befugnisse behindert oder wegen seiner Tätigkeit benachteiligt zu sein.