Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 52 Eigenmächtige Abwesenheit - Digitale Gesetze
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZDG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Aufgaben und Organisation des Zivildienstes
Abschnitt 2 Tauglichkeit, Zivildienstausnahmen
Abschnitt 3 Heranziehung zum Zivildienst
Abschnitt 4 Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
Abschnitt 5 Ende des Zivildienstes; Versorgung
Abschnitt 6 Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
§ 52 Eigenmächtige Abwesenheit
§ 53 Dienstflucht
§ 54 Nichtbefolgen von Anordnungen
§ 55 Teilnahme
§ 56 Ausschluss der Geldstrafe
§ 57 Ordnungswidrigkeiten
§ 58 Dienstvergehen
§ 58a Ahndung von Dienstvergehen
§ 58b Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen
§ 58c Förmliche Anerkennungen
§ 59 Disziplinarmaßnahmen
§ 60 Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen
§ 61 Disziplinarvorgesetzte
§ 62 Ermittlungen
§ 62a Aussetzung des Verfahrens
§ 62b Anhörung
§ 63 Einstellung des Verfahrens
§ 64 Verhängung der Disziplinarmaßnahme
§ 65 Disziplinarverfügung; Beschwerde
§ 66 Anrufung des Verwaltungsgerichts
§ 67 Aufhebung der Disziplinarverfügung
§ 68 Vollstreckung
§ 69 Auskünfte
§ 69a Tilgung
§ 70 Gnadenrecht
Abschnitt 7 Besondere Verfahrensvorschriften
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
§ 52 Eigenmächtige Abwesenheit
Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.