§ 59 Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen sind
- 1.
Verweis,
- 2.
Ausgangsbeschränkung,
- 3.
Geldbuße,
- 4.
Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
- 5.
Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.
(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.