Abschnitt 6 Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
Abschnitt 7 Besondere Verfahrensvorschriften
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 25c Staatsbürgerliche Rechte
Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.