Abschnitt 5 Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde
Abschnitt 6 Übergangsregelungen
§ 31 Ladung zu den Prüfungsterminen
Die nach § 18 zuständige Stelle stellt dem oder der Studierenden die Ladung für alle Prüfungstermine spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.