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§ 25 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (ZahlPrüfbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Angaben zum Institut
Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
Abschnitt 4 Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft
Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung
Abschnitt 6 Datenübersichten
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 24 Erstmalige Anwendung
§ 25 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3) Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
Anlage 2 (zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Anlage 3 (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 7: Schlussvorschriften
§ 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.