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§ 14 Anzeigewesen - Digitale Gesetze
Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (ZahlPrüfbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Angaben zum Institut
Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
Abschnitt 4 Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft
Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung
Abschnitt 6 Datenübersichten
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 3: Anzeigewesen
§ 14 Anzeigewesen
Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.