§ 3 Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit
(1) Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat als anrechnungspflichtige Positionen seine Adressrisikopositionen, Fremdwährungsrisikopositionen, Rohwarenrisikopositionen und andere Marktrisikopositionen zu bestimmen.
(2) Adressrisikopositionen werden durch solche Positionen gebildet, die
- 1.
einem Adressenausfallrisiko oder als Sachanlagen einem Wertverschlechterungsrisiko unterliegen (Adressenausfallrisikopositionen) oder
- 2.
einem Abwicklungsrisiko unterliegen (Abwicklungsrisikopositionen).
Die Adressrisikopositionen sind nach dem Verfahren zur Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach den §§ 13 bis 15 zu berücksichtigen.
(3) Adressenausfallrisiko ist
- 1.
das Risiko, dass eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, gegenüber der das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung einen bedingten oder unbedingten Anspruch hat, nicht oder nicht fristgerecht leistet,
- 2.
das Risiko, dass das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung gegenüber einer Person oder Personenhandelsgesellschaft aufgrund der Nichtleistung eines Dritten zu leisten verpflichtet ist, oder
- 3.
das finanzielle Risiko des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung in Bezug auf Beteiligungen.
Die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung stellen sicher, dass die für Zwecke dieser Verordnung gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens nach Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Beendigung und Abwicklung des Schuldverhältnisses mit dem Schuldner des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung oder nach dem Scheitern der Begründung des Schuldverhältnisses vollständig gelöscht oder anonymisiert werden.
(4) Abwicklungsrisiko ist das Risiko einer Wertveränderung des Geschäftsgegenstands, das für ein nach Ablauf des Erfüllungszeitpunktes beiderseitig nicht erfülltes Geschäft besteht.
(5) Fremdwährungsrisikopositionen sind Ansprüche oder Verpflichtungen einschließlich Beteiligungen in fremder Währung und in Gold sowie Kassenbestände in fremder Währung und Bestände in Gold. Aus den Fremdwährungsrisikopositionen ist nach den §§ 62 bis 64 die Währungsgesamtposition zu bilden und hierfür der Anrechnungsbetrag zu ermitteln. Gold- und Sortenbestände im Gesamtwert von bis zu 128 000 Euro müssen nicht in die Währungsgesamtposition einbezogen werden. Wird die Grenze nach Satz 3 überschritten, sind die Gold- und Sortenbestände in voller Höhe in die Währungsgesamtposition einzubeziehen.