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§ 23 Bedrohung eines Vorgesetzten - Digitale Gesetze
Wehrstrafgesetz (WStG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Teil Militärische Straftaten
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Militärische Straftaten
Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
§ 23 Bedrohung eines Vorgesetzten
Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.