Dritter Abschnitt Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten
Vierter Abschnitt Straftaten gegen andere militärische Pflichten
§ 23 Bedrohung eines Vorgesetzten
Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.