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§ 21 Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls - Digitale Gesetze
Wehrstrafgesetz (WStG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Teil Militärische Straftaten
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Militärische Straftaten
Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen die Pflichten der Untergebenen
§ 21 Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls
Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.