Dritter Abschnitt Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten
Vierter Abschnitt Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
Fünfter Abschnitt Schlussvorschrift
Eingangsformel - Digitale Gesetze
Eingangsformel
Auf Grund des § 11 Abs. 4, § 31 Abs. 7 Satz 1 und § 37 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: