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§ 13 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜGAngebV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt Inhalt der Angebotsunterlage
Dritter Abschnitt Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten
Vierter Abschnitt Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
Fünfter Abschnitt Schlussvorschrift
§ 13 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Schlussvorschrift
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.