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§ 20 Sofortige Vollziehung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (WpPG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Ausnahmen von der Prospektpflicht und Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt
Abschnitt 3 Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern
Abschnitt 4 Zuständige Behörde und Verfahren
§ 17 Zuständige Behörde
§ 18 Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1129 und dieses Gesetzes
§ 18a Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/2631
§ 19 Verschwiegenheitspflicht
§ 20 Sofortige Vollziehung
Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Zuständige Behörde und Verfahren
§ 20 Sofortige Vollziehung
Keine aufschiebende Wirkung haben
1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18, 18a und 25 sowie
2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.