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§ 17 Zuständige Behörde - Digitale Gesetze
Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (WpPG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Ausnahmen von der Prospektpflicht und Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt
Abschnitt 3 Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern
Abschnitt 4 Zuständige Behörde und Verfahren
Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Zuständige Behörde und Verfahren
§ 17 Zuständige Behörde
Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der jeweils geltenden Fassung.