Zweiter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Dritter Unterabschnitt Rechtsmittel
Vierter Unterabschnitt Sicherung von Beweisen
Fünfter Unterabschnitt Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
Sechster Unterabschnitt Vorläufige Untersagung
Vierter Abschnitt Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens; Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten; Tilgung
Fünfter Abschnitt Anzuwendende Vorschriften
Siebenter Teil Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
Achter Teil EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
Neunter Teil Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 83b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn
1.
gegen den Berufsangehörigen oder die Berufsangehörige in einem anderen berufsaufsichtlichen Verfahren der Wirtschaftsprüferkammer oder der Abschlussprüferaufsichtsstelle wegen weiterer Berufspflichtverletzungen ermittelt wird und für den Fall, dass in dem anderen berufsaufsichtlichen Verfahren ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung gestellt wird, eine Verbindung beider Verfahren zweckmäßig wäre,
2.
in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren ein Sachverhalt aufzuklären oder eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, ohne deren Beurteilung eine Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist oder
3.
der rechtskräftige Abschluss eines anderen gesetzlich geregelten Verfahrens, in dem über einen Sachverhalt oder eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von Bedeutung ist, innerhalb von sechs Monaten zu erwarten ist.