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§ 19 Erlöschen der Bestellung - Digitale Gesetze
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WPO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung
Erster Abschnitt Zulassung zur Prüfung
Zweiter Abschnitt Prüfung
Dritter Abschnitt Bestellung
§ 15 Bestellungsbehörde
§ 16 Versagung der Bestellung
§ 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren
§ 16b Aussetzung des Bestellungsverfahrens
§ 17 Berufsurkunde und Berufseid
§ 18 Berufsbezeichnung
§ 19 Erlöschen der Bestellung
§ 20 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
§ 20a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
§ 21 Zuständigkeit
§ 22 (weggefallen)
§ 23 Wiederbestellung
§ 24 (weggefallen)
Vierter Abschnitt (weggefallen)
Fünfter Abschnitt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Sechster Abschnitt Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
Siebenter Abschnitt Berufsregister
Achter Abschnitt Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Dritter Teil Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
Vierter Teil Organisation des Berufs
Fünfter Teil Berufsaufsicht
Sechster Teil Berufsgerichtsbarkeit
Siebenter Teil Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
Achter Teil EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
Neunter Teil Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Voraussetzungen für die Berufsausübung
Dritter Abschnitt: Bestellung
§ 19 Erlöschen der Bestellung
(1) Die Bestellung erlischt durch
1.
Tod,
2.
Verzicht,
3.
unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.