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§ 12 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
[object Object] (WpI-InhKontrollV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Anzeige des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung
Abschnitt 3 Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten
§ 9 Anzeige der Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung
§ 10 Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
§ 11 Ergänzende Mitteilungen bei nachträglichen Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung zur Sicherung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum
§ 12 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) Formular WpI-EENP Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine natürliche Person (Anzeige nach § 24 Absatz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) Formular WpI-EEKNP Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine nicht natürliche Person (Anzeige nach § 24 Absatz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2) Formular WpI-Z Anlage Nr. _ _
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Formular WpI-KB Anlage Nr. _ _
Anlage 5 (zu § 9 Absatz 1) Formular WpI-AV Anzeige über die Aufgabe oder Verringerung einer bedeutenden Beteiligung (Anzeige nach § 24 Absatz 2 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.