Erster Abschnitt Beendigung der Wertpapierbereinigung
Zweiter Abschnitt Verwendung der nach Abschluß der Wertpapierbereinigung verbleibenden Beträge für den Lastenausgleich
Dritter Abschnitt Entschädigung nach Abschluß der Wertpapierbereinigung
Vierter Abschnitt Vorschriften für Schuldverschreibungen verlagerter Geldinstitute und Berliner Altbanken
Fünfter Abschnitt Vorschriften für saarländische Wertpapiere
Sechster Abschnitt Verschiedene Vorschriften
Siebenter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 32
Die Vorschriften des § 57 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes über die Bekanntgabe der Beendigung des Wertpapierbereinigungsverfahrens sind auf Schuldverschreibungen nicht mehr anzuwenden.