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§ 31 - Digitale Gesetze
Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (WPapBerSchlG)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Beendigung der Wertpapierbereinigung
Zweiter Abschnitt Verwendung der nach Abschluß der Wertpapierbereinigung verbleibenden Beträge für den Lastenausgleich
Dritter Abschnitt Entschädigung nach Abschluß der Wertpapierbereinigung
Vierter Abschnitt Vorschriften für Schuldverschreibungen verlagerter Geldinstitute und Berliner Altbanken
Fünfter Abschnitt Vorschriften für saarländische Wertpapiere
Sechster Abschnitt Verschiedene Vorschriften
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
Siebenter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Verschiedene Vorschriften
§ 31
Bei der Anerkennung eines Rechts ist nicht mehr festzustellen, ob das Recht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Das anerkannte Recht ist wie ein nachgewiesenes Recht zu behandeln.