Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 1 Ende der Aufbewahrung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über die Wertpapierbereinigung (WPapBerBeendV)
Eingangsformel
§ 1 Ende der Aufbewahrung
§ 2 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Ende der Aufbewahrung
Die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken haben ihre Unterlagen über die Wertpapierbereinigung bis zum 31. Dezember 2005 aufzubewahren.