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Verordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über die Wertpapierbereinigung (WPapBerBeendV)
Eingangsformel
§ 1 Ende der Aufbewahrung
§ 2 Inkrafttreten
§ 1 Ende der Aufbewahrung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Ende der Aufbewahrung
Die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken haben ihre Unterlagen über die Wertpapierbereinigung bis zum 31. Dezember 2005 aufzubewahren.