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§ 11 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung (WPAnrV)
Eingangsformel
Teil 1 Anerkennung von Studiengängen (§ 8a der Wirtschaftsprüferordnung)
Teil 2 Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen (§ 13b der Wirtschaftsprüferordnung)
Teil 3 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Schlussbestimmungen
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.