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§ 2 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens (WoStichPrG)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Inhaltsverzeichnis
§ 2
Die Wohnungsstichprobe wird mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Gebäude mit Wohnraum durchgeführt.