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Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens (WoStichPrG)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 1 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird auf repräsentativer Grundlage eine Bundesstatistik über Gebäude, Wohnungen, Wohnparteien und deren Wohnumgebung (Wohnungsstichprobe) nach den Verhältnissen im April 1978 durchgeführt.