Zweiter Teil Besondere Vorschriften für den Unternehmenssprecherausschuß
Dritter Teil Besondere Vorschriften für die Seeschiffahrt
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 29 Abstimmungsvorgang
Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß der Abstimmende den Abstimmungszettel im Versammlungsraum unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.