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§ 17 Aufbewahrung der Wahlakten - Digitale Gesetze
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes (WOSprAuG)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Teil Wahl des Sprecherausschusses
Zweiter Teil Besondere Vorschriften für den Unternehmenssprecherausschuß
Dritter Teil Besondere Vorschriften für die Seeschiffahrt
Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Wahl des Sprecherausschusses
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Zweiter Unterabschnitt: Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten
§ 17 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Sprecherausschuß hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.