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Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (WOS)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Wahl der Bordvertretung
Zweiter Teil Wahl des Seebetriebsrats
Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18 Aufbewahrung der Wahlakten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Wahl der Bordvertretung
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 18 Aufbewahrung der Wahlakten
Die Bordvertretung hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung ihrer Amtszeit aufzubewahren.