Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 14 Öffentliche Stimmauszählung - Digitale Gesetze
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (WOS)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Wahl der Bordvertretung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Wahlvorstand
§ 2 Wählerliste
§ 3 Einsprüche gegen die Wählerliste
§ 4 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
§ 5 Wahlausschreiben
§ 6 Wahlvorschläge
§ 7 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
§ 8 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand
§ 9 Ungültige Wahlvorschläge
§ 10 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 11 Bekanntmachungen zur Stimmabgabe
§ 12 Stimmabgabe
§ 13 Wahlvorgang
§ 14 Öffentliche Stimmauszählung
§ 15 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 16 Wahlniederschrift
§ 17 Benachrichtigung der Bekanntmachung der Gewählten
§ 18 Aufbewahrung der Wahlakten
Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Mitglieder der Bordvertretung
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Wahl nur eines Mitglieds der Bordvertretung (Mehrheitswahl)
Vierter Abschnitt Verkürztes Wahlverfahren gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes
Zweiter Teil Wahl des Seebetriebsrats
Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Wahl der Bordvertretung
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 14 Öffentliche Stimmauszählung
Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das Wahlergebnis bekannt.