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§ 50 Berechnung der Fristen - Digitale Gesetze
Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Wahl
Teil 2 Abberufung
Teil 3 Besondere Vorschriften bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs
Teil 4 Schlussbestimmung und Übergangsregelung
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Schlussbestimmung und Übergangsregelung
§ 50 Berechnung der Fristen
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.