Teil 3 Besondere Vorschriften bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs
Teil 4 Schlussbestimmung und Übergangsregelung
§ 49 Stimmabgabe
Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in Briefwahl ab. Für die Stimmabgabe gilt § 45 Abs. 2 entsprechend.