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Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Wahl
Teil 2 Abberufung
Teil 3 Besondere Vorschriften bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs
Kapitel 1 Wahl
Kapitel 2 Abberufung
§ 46 Allgemeine Vorschriften
§ 47 Einleitung des Abberufungsverfahrens
§ 48 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
§ 49 Stimmabgabe
Teil 4 Schlussbestimmung und Übergangsregelung
§ 49 Stimmabgabe - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Besondere Vorschriften bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs
Kapitel 2: Abberufung
§ 49 Stimmabgabe
Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in Briefwahl ab. Für die Stimmabgabe gilt § 45 Abs. 2 entsprechend.