Kapitel 2 Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen
Teil 2 Abberufung
Teil 3 Besondere Vorschriften bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs
Teil 4 Schlussbestimmung und Übergangsregelung
§ 12 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Spätestens eine Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben (§ 5 Abs. 3).