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§ 29 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (WoBindG)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Bindungen des Verfügungsberechtigten
Dritter Abschnitt Beginn und Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
Vierter Abschnitt Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei öffentlich geförderten Wohnungen
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 29 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.