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§ 24 Verwaltungszwang - Digitale Gesetze
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (WoBindG)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Bindungen des Verfügungsberechtigten
Dritter Abschnitt Beginn und Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
Vierter Abschnitt Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei öffentlich geförderten Wohnungen
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 24 Verwaltungszwang
Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können im Wege des Verwaltungszwangs vollzogen werden.