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§ 42 Bereich der Seeschifffahrt - Digitale Gesetze
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (WO)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)
Zweiter Teil Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes)
Dritter Teil Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 41 Berechnung der Fristen
§ 42 Bereich der Seeschifffahrt
§ 43 Inkrafttreten
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
Vierter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 42 Bereich der Seeschifffahrt
Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Gesetzes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten.