Erster Teil Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)
Zweiter Teil Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes)
Dritter Teil Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Eingangsformel
Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: