Zweiter Abschnitt Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten)
Dritter Abschnitt Schriftliche Stimmabgabe
Vierter Abschnitt Wahlvorschläge der Gewerkschaften
Zweiter Teil Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes)
Dritter Teil Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Eingangsformel
Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: