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§ 19 Aufbewahrung der Wahlakten - Digitale Gesetze
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (WO)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)
Zweiter Teil Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes)
Dritter Teil Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)
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Zweiter Unterabschnitt: Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
§ 19 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.