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Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (WO)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten)
Erster Unterabschnitt Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten
Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
§ 11 Stimmabgabe
§ 12 Wahlvorgang
§ 13 Öffentliche Stimmauszählung
§ 14 Verfahren bei der Stimmauszählung
§ 15 Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten
§ 16 Wahlniederschrift
§ 17 Benachrichtigung der Gewählten
§ 18 Bekanntmachung der Gewählten
§ 19 Aufbewahrung der Wahlakten
Dritter Unterabschnitt Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (§ 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes)
Dritter Abschnitt Schriftliche Stimmabgabe
Vierter Abschnitt Wahlvorschläge der Gewerkschaften
Zweiter Teil Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes)
Dritter Teil Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 19 Aufbewahrung der Wahlakten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)
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Zweiter Unterabschnitt: Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
§ 19 Aufbewahrung der Wahlakten
Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.