Abschnitt 6 Eintrittsrecht für bestehende Projekte
Teil 4 Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie
Teil 5 Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder
Teil 6 Sonstige Bestimmungen
§ 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 54 erhalten hat.