§ 53 Bewertung der Gebote, Kriterien
(1) Die zuständige Stelle bewertet die nicht nach § 33 oder § 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossenen Gebote nach den folgenden Kriterien:
- 1.
Höhe des Gebotswerts,
- 2.
Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der Windenergie auf See,
- 3.
Umfang der Lieferung von auf der ausgeschriebenen Fläche erzeugter Energie, die Gegenstand einer Erklärung nach § 51 Absatz 3 Nummer 2 ist,
- 4.
mit den eingesetzten Gründungstechnologien verbundene Schallbelastung und Versiegelung des Meeresbodens und
- 5.
Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Die Erfüllung der Kriterien wird anhand von Punkten bewertet (Bewertungspunkte). Der zuständigen Stelle wird bei der Bewertung der Gebote ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die zuständige Stelle kann vor Erteilung des Zuschlags Fragen an den Bieter zu seinem Gebot stellen. Der Bieter muss die ihm gestellten Fragen innerhalb von zwei Wochen beantworten. Die zuständige Stelle kann eine längere Frist gewähren, wenn die Antwort aufwendig ist. Nicht fristgemäß oder nicht ausreichend beantwortete Fragen können dazu führen, dass die zuständige Stelle weniger Punkte vergibt, soweit die Erfüllung der Kriterien nicht hinreichend beurteilt werden kann.
(2) Für das Kriterium nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhält das Gebot mit dem höchsten Gebotswert die maximale Punktzahl von 60 Bewertungspunkten. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich jeweils aus dem Anteil des abgegebenen Gebotswerts an dem höchsten Gebotswert, multipliziert mit der maximalen Punktzahl von 60 Bewertungspunkten. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
1Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
(3) Der Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der Windenergie auf See nach Absatz 1 Nummer 2 wird anhand des Verhältnisses des Einsatzes von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 2 Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Gesamtstrombedarf und des Einsatzes von Grünem Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum nicht durch Strom gedeckten Gesamtenergiebedarf des Herstellungsprozesses für die Windenergieanlagen auf See bewertet. Die maximale Punktzahl von 5 Bewertungspunkten für ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien erhält das Gebot, das den höchsten Anteil an ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien im Herstellungsprozess nachweist. Die maximale Punktzahl von 5 Bewertungspunkten für Grünen Wasserstoff erhält das Gebot, das den höchsten Anteil an Grünem Wasserstoff im Herstellungsprozess nachweist. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes werden für den Anteil des Grünen Wasserstoffs keine Punkte vergeben. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer jeweiligen Einsatzquote zur Einsatzquote des Gebots mit der höchsten Einsatzquote, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992 auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.