Abschnitt 5 Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen
Abschnitt 6 Eintrittsrecht für bestehende Projekte
Teil 4 Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie
Teil 5 Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder
Teil 6 Sonstige Bestimmungen
§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag - Digitale Gesetze
§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 34 erhalten hat.